Prämienverbilligung (IPV) – Unterstützung bei den Krankenkassenkosten
Für viele Haushalte in der Schweiz stellen die Krankenkassenprämien eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) ist ein zentrales Instrument, um Personen und Familien mit bescheidenem Einkommen zu entlasten. Der Bund verpflichtet die Kantone gemäss KVG, Prämienverbilligungen zu gewähren – die konkrete Umsetzung liegt jedoch bei den einzelnen Kantonen.
Inhaltsverzeichnis
Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?
Grundsätzlich haben Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung. Die genauen Einkommensgrenzen und Berechnungsgrundlagen werden von jedem Kanton eigenständig festgelegt. Folgende Gruppen profitieren besonders häufig:
- Familien mit Kindern: Insbesondere Familien mit mehreren Kindern haben aufgrund der kumulierten Prämien häufig Anspruch auf IPV. Das Bundesrecht (KVG Art. 65 Abs. 1bis) verpflichtet die Kantone, die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung aus Haushalten mit unteren und mittleren Einkommen um mindestens 80 % bzw. 50 % zu verbilligen.
- Alleinerziehende: Durch das oft tiefere Haushaltseinkommen erfüllen Alleinerziehende die Anspruchsvoraussetzungen besonders häufig.
- Personen mit tiefem Einkommen: Auch Erwerbstätige ohne Kinder können Anspruch haben – massgebend sind die Voraussetzungen, die Ihr Wohnkanton festlegt.
- Rentnerinnen und Rentner: Personen mit kleiner AHV-Rente und geringem Vermögen können ebenfalls von der IPV profitieren.
- Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL): Wer Ergänzungsleistungen bezieht, erhält die Prämienverbilligung in der Regel ohne separaten Antrag.
Kantonale Unterschiede bei der IPV
Die Kantone verbilligen die Prämien von Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Wer Anspruch hat, wie hoch die Verbilligung ist, wie das Verfahren abläuft und welche Fristen gelten, legt jeder Kanton selbst fest – und die Regeln ändern sich regelmässig. Pauschale Übersichten nach Kanton veralten deshalb schnell.
In manchen Kantonen wird der Anspruch anhand der Steuerdaten geprüft, in anderen braucht es einen Antrag. Klären Sie frühzeitig bei der zuständigen Stelle Ihres Wohnkantons, was für Sie gilt, damit Sie keine Frist verpassen. Offizielle Informationen bietet die Priminfo des Bundes; die Kontaktliste der kantonalen Stellen finden Sie beim Bundesamt für Gesundheit (BAG).
So beantragen Sie die Prämienverbilligung
Das Verfahren unterscheidet sich je nach Kanton – nicht überall ist ein Antrag nötig. Wo Sie selbst aktiv werden müssen, sieht der Ablauf typischerweise so aus:
- Informieren: Prüfen Sie auf der Website Ihres Wohnkantons oder bei der zuständigen Stelle, ob Sie die Voraussetzungen für die IPV erfüllen und ob ein Antrag nötig ist.
- Formulare beschaffen: Laden Sie das Antragsformular auf der kantonalen Website herunter oder bestellen Sie es bei der zuständigen Stelle (meist Sozialversicherungsamt oder Ausgleichskasse).
- Unterlagen zusammenstellen: In der Regel benötigen Sie die letzte Steuerveranlagung, Lohnausweise, Nachweise über Vermögen und die aktuelle Krankenkassenpolice.
- Antrag einreichen: Senden Sie das ausgefüllte Formular mit allen Beilagen an die zuständige kantonale Stelle. Viele Kantone bieten mittlerweile auch die elektronische Einreichung an.
- Bescheid abwarten: Nach Prüfung erhalten Sie einen Entscheid über die Höhe der Prämienverbilligung. In der Regel wird der Betrag direkt an Ihre Krankenkasse überwiesen.
Fristen beachten: Ob und bis wann ein Antrag eingereicht werden muss, legt Ihr Wohnkanton fest. Eine verpasste Frist kann dazu führen, dass Sie den Anspruch für das betreffende Jahr verlieren. Erkundigen Sie sich deshalb frühzeitig bei der zuständigen kantonalen Stelle.
Wie hoch ist die Prämienverbilligung?
Die Höhe der IPV hängt von mehreren Faktoren ab und variiert stark zwischen den Kantonen. Massgebend sind in der Regel:
- Das steuerbare Einkommen bzw. das massgebende Einkommen
- Das Vermögen (in den meisten Kantonen)
- Die Familiengrösse und Anzahl Kinder
- Die kantonale Durchschnittsprämie
Wie viel verbilligt wird, legt der Kanton fest. Bundesrechtlich vorgegeben ist nur ein Minimum: Für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung aus Haushalten mit unteren und mittleren Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien um mindestens 80 % bzw. 50 %.
Wichtig zu wissen: Die IPV wird in der Regel als Reduktion auf der Grundversicherungsprämie gewährt und direkt an die Krankenkasse ausbezahlt. Sie erhalten also keine Barauszahlung, sondern eine tiefere Prämienrechnung.
Wichtige Tipps zur Prämienverbilligung
- Kombinieren Sie IPV mit einem Kassenwechsel: Auch mit Prämienverbilligung lohnt sich ein Vergleich. Wechseln Sie zu einer günstigeren Kasse und maximieren Sie so die Ersparnis zusätzlich zur IPV.
- Verfahren jedes Jahr prüfen: Klären Sie, ob Ihr Kanton den Anspruch jährlich neu prüft oder ob Sie jedes Jahr einen Antrag stellen müssen. Setzen Sie sich eine Erinnerung.
- Änderungen melden: Bei wesentlichen Änderungen der finanziellen Situation (Jobverlust, Lohnerhöhung, Scheidung) sollten Sie die zuständige Stelle informieren.
- Rückforderungen vermeiden: Wenn sich Ihr Einkommen im Laufe des Jahres deutlich erhöhen, kann die IPV nachträglich reduziert werden. Zu viel bezahlte Beträge werden zurückgefordert.
- Ergänzungsleistungen prüfen: Wer Anspruch auf EL hat, sollte diese ebenfalls beantragen, da die Krankenversicherungsprämien dabei berücksichtigt werden.