Grundversicherung

Krankenkasse sistieren – Militär, Zivildienst, Unfalldeckung und Ausland

Prämien 2027: Das Bundesamt für Gesundheit hat am 29. September 2026 die Prämien 2027 veröffentlicht. Die mittlere Prämie steigt um 5,0 % auf CHF 412.– pro Monat; Erwachsene zahlen im Mittel CHF 487.60. Wer per 1. Januar 2027 die Kasse wechseln will, muss bis 30. November 2026 kündigen – massgebend ist der Eingang bei der Kasse.
1. November 2026 6 Min. Lesezeit
Militärrucksack und Dienstbüchlein neben einem Brief an die Krankenkasse auf einem Holztisch

Inhaltsverzeichnis

Wer in der Schweiz wohnt, muss eine Grundversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) haben – ohne Unterbruch. Trotzdem taucht die Frage immer wieder auf: Kann ich die Krankenkasse sistieren, also für eine gewisse Zeit ruhen lassen und keine Prämien zahlen? Die Antwort ist: nur in wenigen, gesetzlich klar geregelten Fällen. Dieser Ratgeber zeigt, welche das sind, was Sie tun müssen und welche Alternativen es gibt, wenn eine Sistierung nicht in Frage kommt.

1. Was «sistieren» bei der Krankenkasse bedeutet

Sistieren heisst, dass die Versicherungspflicht oder ein Teil der Deckung vorübergehend ruht. Im Krankenkassen-Alltag sind damit zwei verschiedene Dinge gemeint:

Beides ist im KVG geregelt. Andere Gründe – längere Reisen, ein Sabbatical oder finanzielle Engpässe – sieht das Gesetz nicht vor.

2. Militär, Zivildienst und Zivilschutz

Während eines Militär- oder Zivildienstes – ebenso im Zivilschutz – sind Sie über die Militärversicherung gegen Krankheit und Unfall versichert. Damit Sie nicht doppelt bezahlen, sieht Art. 3 Abs. 4 KVG vor: Die Versicherungspflicht in der Grundversicherung wird sistiert, wenn die Unterstellung unter die Militärversicherung mehr als 60 aufeinanderfolgende Tage dauert.

Typische Fälle sind die Rekrutenschule, längere Zivildiensteinsätze oder Durchdiener. Ein Wiederholungskurs von drei Wochen reicht dagegen nicht – hier läuft die Grundversicherung normal weiter, und Sie zahlen die Prämie wie gewohnt.

Wichtig: Die Sistierung geschieht nicht automatisch. Melden Sie den Dienst Ihrer Krankenkasse frühzeitig und legen Sie eine Kopie des Aufgebots bei. Für die Dauer der Sistierung entfällt die Prämie der Grundversicherung; nach Dienstende läuft die Versicherung bei derselben Kasse ohne Unterbruch weiter.

3. Unfalldeckung sistieren

Die Grundversicherung deckt grundsätzlich auch Unfälle. Wer aber bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet, ist über die obligatorische Unfallversicherung nach UVG gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. In diesem Fall können Sie die Unfalldeckung in der Krankenkasse ausschliessen (Art. 8 KVG). Die Prämie sinkt dadurch, weil die Kasse dieses Risiko nicht mehr trägt.

Achten Sie auf den Moment, in dem sich Ihre Arbeitssituation ändert:

4. Auslandaufenthalt: kein Sistierungsgrund

Die Versicherungspflicht hängt am Wohnsitz in der Schweiz. Wer für einige Monate reist, aber hier angemeldet bleibt, bleibt auch versicherungspflichtig – eine Sistierung wegen Ferien, Sprachaufenthalt oder Weltreise gibt es nicht. Erst wenn Sie sich bei der Gemeinde abmelden und den Wohnsitz ins Ausland verlegen, endet die Grundversicherung. Die Kasse verlangt dafür in der Regel die Abmeldebestätigung der Gemeinde.

Für Studierende, entsandte Arbeitnehmende und Personen mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat gelten Sonderregeln. Klären Sie diese vor der Abreise mit Ihrer Krankenkasse.

5. Wann eine Sistierung nicht möglich ist

Prämien senken statt sistieren

Wenn eine Sistierung nicht möglich ist, lohnt sich ein Blick auf Franchise, Modell und Kasse. Jetzt unverbindlich vergleichen.

Zum Prämienvergleich

6. So gehen Sie vor

  1. Grund prüfen: Dienst über 60 Tage, UVG-Versicherung ab acht Stunden pro Woche oder Wegzug ins Ausland?
  2. Nachweis bereitlegen: Aufgebot, Bestätigung des Arbeitgebers oder Abmeldebestätigung der Gemeinde.
  3. Krankenkasse informieren: schriftlich oder im Kundenportal, mit Beginn und voraussichtlichem Ende.
  4. Bestätigung abwarten: Prüfen Sie die nächste Prämienrechnung.
  5. Ende melden: Nach Dienstende oder Jobwechsel die volle Deckung wieder aktivieren.

Wenn Sie ohnehin mit Ihrer Kasse in Kontakt sind, lohnt sich ein Blick auf die Grundversicherung und die passende Franchise. Die offiziellen Prämien aller Kassen finden Sie auf priminfo.admin.ch.

7. Häufige Fragen

Nein. Finanzielle Gründe berechtigen nicht zur Sistierung der Grundversicherung. Prüfen Sie stattdessen, ob Sie Anspruch auf Prämienverbilligung haben, und vergleichen Sie Franchise, Versicherungsmodell und Krankenkasse.

Die Versicherungspflicht wird sistiert, wenn Sie mehr als 60 aufeinanderfolgende Tage der Militärversicherung unterstellt sind, zum Beispiel in der Rekrutenschule, im Zivildienst oder bei längeren Einsätzen. Für diese Zeit zahlen Sie keine Prämie der Grundversicherung. Melden Sie den Dienst Ihrer Krankenkasse mit dem Aufgebot.

Wer bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet, ist über die obligatorische Unfallversicherung (UVG) auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Dann kann die Unfalldeckung in der Krankenkasse ausgeschlossen werden, was die Prämie senkt.

Eine Sistierung wegen Reisen ist nicht vorgesehen. Solange Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bleiben Sie versicherungspflichtig. Erst wenn Sie sich bei der Gemeinde abmelden und ins Ausland ziehen, endet die Versicherungspflicht.

Die Sistierung nach KVG betrifft nur die Grundversicherung. Zusatzversicherungen sind separate Verträge nach VVG. Ob und wie Sie sie ruhen lassen können, hängt von den Bedingungen Ihres Versicherers ab.

Quellen: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3 und 8 · Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 3 · Bundesamt für Gesundheit (BAG)

Weiterführende Artikel