Wer in der Schweiz wohnt, muss eine Grundversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) haben – ohne Unterbruch. Trotzdem taucht die Frage immer wieder auf: Kann ich die Krankenkasse sistieren, also für eine gewisse Zeit ruhen lassen und keine Prämien zahlen? Die Antwort ist: nur in wenigen, gesetzlich klar geregelten Fällen. Dieser Ratgeber zeigt, welche das sind, was Sie tun müssen und welche Alternativen es gibt, wenn eine Sistierung nicht in Frage kommt.
Sistieren heisst, dass die Versicherungspflicht oder ein Teil der Deckung vorübergehend ruht. Im Krankenkassen-Alltag sind damit zwei verschiedene Dinge gemeint:
Beides ist im KVG geregelt. Andere Gründe – längere Reisen, ein Sabbatical oder finanzielle Engpässe – sieht das Gesetz nicht vor.
Während eines Militär- oder Zivildienstes – ebenso im Zivilschutz – sind Sie über die Militärversicherung gegen Krankheit und Unfall versichert. Damit Sie nicht doppelt bezahlen, sieht Art. 3 Abs. 4 KVG vor: Die Versicherungspflicht in der Grundversicherung wird sistiert, wenn die Unterstellung unter die Militärversicherung mehr als 60 aufeinanderfolgende Tage dauert.
Typische Fälle sind die Rekrutenschule, längere Zivildiensteinsätze oder Durchdiener. Ein Wiederholungskurs von drei Wochen reicht dagegen nicht – hier läuft die Grundversicherung normal weiter, und Sie zahlen die Prämie wie gewohnt.
Wichtig: Die Sistierung geschieht nicht automatisch. Melden Sie den Dienst Ihrer Krankenkasse frühzeitig und legen Sie eine Kopie des Aufgebots bei. Für die Dauer der Sistierung entfällt die Prämie der Grundversicherung; nach Dienstende läuft die Versicherung bei derselben Kasse ohne Unterbruch weiter.
Die Grundversicherung deckt grundsätzlich auch Unfälle. Wer aber bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet, ist über die obligatorische Unfallversicherung nach UVG gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. In diesem Fall können Sie die Unfalldeckung in der Krankenkasse ausschliessen (Art. 8 KVG). Die Prämie sinkt dadurch, weil die Kasse dieses Risiko nicht mehr trägt.
Achten Sie auf den Moment, in dem sich Ihre Arbeitssituation ändert:
Die Versicherungspflicht hängt am Wohnsitz in der Schweiz. Wer für einige Monate reist, aber hier angemeldet bleibt, bleibt auch versicherungspflichtig – eine Sistierung wegen Ferien, Sprachaufenthalt oder Weltreise gibt es nicht. Erst wenn Sie sich bei der Gemeinde abmelden und den Wohnsitz ins Ausland verlegen, endet die Grundversicherung. Die Kasse verlangt dafür in der Regel die Abmeldebestätigung der Gemeinde.
Für Studierende, entsandte Arbeitnehmende und Personen mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat gelten Sonderregeln. Klären Sie diese vor der Abreise mit Ihrer Krankenkasse.
Wenn Sie ohnehin mit Ihrer Kasse in Kontakt sind, lohnt sich ein Blick auf die Grundversicherung und die passende Franchise. Die offiziellen Prämien aller Kassen finden Sie auf priminfo.admin.ch.
Nein. Finanzielle Gründe berechtigen nicht zur Sistierung der Grundversicherung. Prüfen Sie stattdessen, ob Sie Anspruch auf Prämienverbilligung haben, und vergleichen Sie Franchise, Versicherungsmodell und Krankenkasse.
Die Versicherungspflicht wird sistiert, wenn Sie mehr als 60 aufeinanderfolgende Tage der Militärversicherung unterstellt sind, zum Beispiel in der Rekrutenschule, im Zivildienst oder bei längeren Einsätzen. Für diese Zeit zahlen Sie keine Prämie der Grundversicherung. Melden Sie den Dienst Ihrer Krankenkasse mit dem Aufgebot.
Wer bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet, ist über die obligatorische Unfallversicherung (UVG) auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Dann kann die Unfalldeckung in der Krankenkasse ausgeschlossen werden, was die Prämie senkt.
Eine Sistierung wegen Reisen ist nicht vorgesehen. Solange Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bleiben Sie versicherungspflichtig. Erst wenn Sie sich bei der Gemeinde abmelden und ins Ausland ziehen, endet die Versicherungspflicht.
Die Sistierung nach KVG betrifft nur die Grundversicherung. Zusatzversicherungen sind separate Verträge nach VVG. Ob und wie Sie sie ruhen lassen können, hängt von den Bedingungen Ihres Versicherers ab.
Quellen: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3 und 8 · Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 3 · Bundesamt für Gesundheit (BAG)